NeuFöG: Gebühren sparen bei der Gründung
Das Neugründungs-Förderungsgesetz befreit dich als Neugründer von bestimmten Gebühren und Abgaben rund um die Gründung. Die Befreiung gibt es aber nur, wenn die Erklärung rechtzeitig und vor dem jeweiligen Behördenschritt vorliegt.
- Geprüft am
- 6 Abschnitte
- 3 Min Lesezeit
Ohne Erklärung
- Bundesverwaltungsabgaben
- Bundesstempelgebühren
- Bestimmte Gerichtsgebühren
Mit Erklärung
- Entfallen bei einer Neugründung
- Bestätigt von der Wirtschaftskammer
- Vorzulegen VOR der Amtshandlung
Inhalt · 7 Abschnitte
Was befreit wird
Das NeuFöG erfasst insbesondere Stempelgebühren und bestimmte Verwaltungsabgaben, die bei der Gründung anfallen, sowie je nach Konstellation weitere Posten. Welche Positionen im konkreten Fall entfallen, hängt von Rechtsform und Ablauf ab.
Was genau entfällt
Befreit sind bestimmte Abgaben und Gebühren, die rund um die Gründung anfallen: Stempelgebühren und Bundesverwaltungsabgaben für Schriften und Amtshandlungen, bei Kapitalgesellschaften außerdem Gerichtsgebühren für die Firmenbuch-Eintragung. Beim Einzelunternehmen ist der Betrag überschaubar, bei einer GmbH deutlich spürbarer, weil dort mehrere gebührenpflichtige Schritte zusammenkommen. Unter zusätzlichen Voraussetzungen können auch bestimmte lohnabhängige Abgaben für die ersten Beschäftigten entfallen. Was in deinem Fall konkret befreit ist, hängt an den Amtshandlungen, die deine Gründung tatsächlich auslöst.
So läuft die Bestätigung ab
Du füllst die Erklärung aus und lässt sie von deiner gesetzlichen Berufsvertretung bestätigen — für Gewerbetreibende ist das die Wirtschaftskammer, die dafür auch berät. Danach legst du sie bei jeder Amtshandlung vor, für die du die Befreiung in Anspruch nimmst. Wichtig ist die Reihenfolge: erst Beratung und Bestätigung, dann Anmeldung. Wer die Anmeldung schon hinter sich hat und die Erklärung nachreichen will, bekommt die gezahlten Gebühren in aller Regel nicht zurück.
Wenn die Voraussetzungen später wegfallen
Das NeuFöG knüpft daran, dass tatsächlich eine Neugründung vorliegt und die erklärende Person in der Betriebsführung mitarbeitet. Stellt sich später heraus, dass eine dieser Voraussetzungen nicht erfüllt war — etwa weil in Wahrheit ein bestehender Betrieb fortgeführt wurde —, kann die Befreiung nachträglich wegfallen und die Abgaben werden nachgefordert. Das ist kein häufiger Fall, aber ein Grund, die Erklärung ernst zu nehmen und im Zweifel vorher nachzufragen statt hinterher zu argumentieren.
Wer als Neugründer gilt
Gefördert wird die tatsächliche Neugründung eines Betriebs. Wer sich lediglich in einer bereits bestehenden Struktur weiterbewegt, etwa durch Übernahme oder bloße Umgründung, erfüllt die Voraussetzungen nicht zwingend. Auch eine vergleichbare betriebliche Tätigkeit in der jüngeren Vergangenheit kann die Förderung ausschließen.

Wie du die Erklärung bekommst
Die Erklärung wird gemeinsam mit der gesetzlichen Berufsvertretung erstellt, für Gewerbetreibende ist das die Wirtschaftskammer. Die Beratung ist Teil des Verfahrens und keine Formsache: Ohne sie ist die Erklärung nicht gültig.
Die Erklärung muss vorliegen, wenn die Amtshandlung stattfindet. Wer zuerst anmeldet und dann zur Kammer geht, zahlt.
- I
Beratung
Gründerservice der Wirtschaftskammer
- II
Erklärung
ausfüllen und bestätigen lassen
- III
Amtshandlung
Erklärung vorlegen, Gebühren entfallen
Drei Voraussetzungen entscheiden. Stell sie auf deinen Fall ein.
- Es ist eine echte Neugründung, keine Übernahme oder Umgründung.
- Du arbeitest in der Betriebsführung tatsächlich mit.
- Die Erklärung liegt bei der Amtshandlung vor, nicht danach.
Die Voraussetzungen sprechen dafür
Lass die Erklärung von deiner Berufsvertretung bestätigen und leg sie bei der Anmeldung vor. Damit entfallen bestimmte Bundesabgaben und Bundesstempelgebühren.
Orientierung, keine Zusage. Bestätigt wird die Erklärung von deiner gesetzlichen Berufsvertretung, in den meisten Fällen der Wirtschaftskammer.
Zu spät gedacht
Die Befreiung wirkt nur, wenn die Erklärung dem jeweiligen Behördenschritt vorausgeht oder ihn begleitet. Wer erst nach der Anmeldung davon erfährt, zahlt die Gebühren und bekommt sie in der Regel nicht mehr zurück. Deshalb steht das NeuFöG in jedem sauberen Gründungsablauf ganz vorne.
Aus der Begleitung, nicht aus dem Merkblatt.
Wir übernehmen die Formalitäten.
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Was bringt das NeuFöG konkret?
Es entfallen bestimmte Bundesverwaltungsabgaben, Bundesstempelgebühren und Gerichtsgebühren, die bei einer Gründung anfallen würden — welche genau, hängt von der Rechtsform und den nötigen Amtshandlungen ab. Bei einem Einzelunternehmen ist der Betrag überschaubar, bei einer Kapitalgesellschaft mit Firmenbucheintrag deutlich spürbarer.
Wann muss ich die NeuFöG-Erklärung vorlegen?
Vor oder bei der jeweiligen Amtshandlung, nicht danach. Wer die Gewerbeanmeldung ohne Erklärung macht und die Gebühr zahlt, holt sie sich in aller Regel nicht zurück. Die Erklärung gehört deshalb in die Vorbereitung, nicht in die Nachbearbeitung.
Gilt das NeuFöG auch bei einer Betriebsübernahme?
Für die Übernahme eines bestehenden Betriebs gibt es eine eigene Begünstigung mit eigenen Voraussetzungen. Sie ist nicht dasselbe wie die Neugründungsbegünstigung, und ob sie greift, prüft die Berufsvertretung im Einzelfall.
Dieser Beitrag ist eine allgemeine Orientierung und ersetzt keine Steuer- oder Rechtsberatung. Beträge, Grenzen und Fristen ändern sich; die im Einzelfall gültigen Werte erfährst du beim Finanzamt, bei der SVS oder der Wirtschaftskammer. Geprüft am 19.07.2026.