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Steuern & Buchhaltung

Registrierkassenpflicht in Österreich

Die Registrierkassenpflicht gilt erst, wenn BEIDE Grenzen überschritten sind: mehr als 15000 € Jahresumsatz je Betrieb und mehr als 7500 € davon in bar. Wer nur eine der beiden reißt, braucht keine Kasse.

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Ein Kassenterminal auf einer Verkaufstheke in einem kleinen Ladenlokal.Steuern & Buchhaltung
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Inhalt · 6 Abschnitte
  1. 01Die zwei Grenzen, und warum beide zählen
  2. 02Was als Barumsatz gilt — und was nicht
  3. 03Ab wann die Pflicht tatsächlich beginnt
  4. 04Ausnahmen, die es wirklich gibt
  5. 05Von der Grenze zur laufenden Kasse
  6. 06Häufige Fragen

Die zwei Grenzen, und warum beide zählen

Der häufigste Irrtum zur Registrierkasse ist, dass eine Grenze genügt. Sie tut es nicht. Kassenpflichtig wird ein Betrieb erst, wenn der Jahresumsatz 15000 € übersteigt UND davon mehr als 7500 € bar vereinnahmt werden. Ein Online-Shop mit 200000 € Umsatz und reiner Überweisungszahlung braucht keine Registrierkasse. Ein Marktstand mit 14000 € Umsatz, davon alles bar, ebenso wenig. Erst beides zusammen löst die Pflicht aus.

Zwei Grenzen, eine Pflicht

Die Figur zeigt die Mechanik, die Beträge stehen im Text — Grenzen ändern sich, Mechaniken nicht.

Beide Grenzen überschritten

Darunter

Darunter

  • Keine Registrierkasse nötig
  • Belegerteilungspflicht gilt trotzdem
  • Einzelaufzeichnungen weiterhin führen

Darüber

Darüber

  • Elektronisches Aufzeichnungssystem
  • Manipulationsschutz und Signatureinheit
  • Startbeleg und Jahresbeleg

Was als Barumsatz gilt — und was nicht

Der Begriff ist weiter, als er klingt. Zum Barumsatz zählen nicht nur Scheine und Münzen, sondern auch Zahlungen mit Bankomat- oder Kreditkarte, die vor Ort geleistet werden, dazu Barschecks und eingelöste Gutscheine. Nicht dazu zählen Überweisungen, Online-Banking, PayPal, Einziehungsaufträge und Orderschecks. Für die Praxis heißt das: Ein Café, das überwiegend Karte kassiert, sammelt trotzdem Barumsatz im Sinn der Bundesabgabenordnung — die Kartenzahlung am Terminal ist keine Überweisung.

Zählt als Barumsatz?
Bargeld
Ja
Bankomat- oder Kreditkarte vor Ort
Ja
Gutschein, eingelöst
Ja
Überweisung und Online-Banking
Nein
PayPal und Einziehungsauftrag
Nein

Genau daran scheitern die meisten Selbsteinschätzungen: Wer „bar" wörtlich nimmt, unterschätzt seinen Barumsatz um die gesamte Kartenzahlung — und das ist in vielen Betrieben der größere Teil.

Ab wann die Pflicht tatsächlich beginnt

Die Pflicht greift nicht in dem Moment, in dem die Grenze fällt. Maßgeblich ist der Voranmeldungszeitraum, in dem beide Grenzen zum ersten Mal überschritten wurden — die Kasse muss dann mit Beginn des viertfolgenden Monats laufen. Wer quartalsweise voranmeldet und im ersten Quartal beide Grenzen reißt, braucht die Kasse ab 1. Juli; bei monatlicher Voranmeldung entsprechend früher. Diese Frist ist kein Kulanzzeitraum, sondern die Zeit, die der Gesetzgeber für Anschaffung, Einrichtung und Registrierung vorsieht.

Ausnahmen, die es wirklich gibt

Für einige Umsätze gilt eine Erleichterung, die im Gesetz „Kalte-Hände-Regelung" heißt: Umsätze im Freien, ohne feste Verkaufsstätte, dürfen bis zu einer eigenen Umsatzgrenze vereinfacht aufgezeichnet werden — der klassische Fall ist der Marktstand oder der Verkauf auf öffentlicher Fläche. Daneben gibt es Sonderregeln unter anderem für Umsätze in Hütten, für kleine Vereinsfeste und für den Warenausgabe- und Dienstleistungsautomaten. Ob eine Ausnahme greift, hängt an Details der Betriebsform, nicht am Gefühl — das ist eine der wenigen Fragen, für die sich ein Anruf bei der Wirtschaftskammer immer lohnt.

Von der Grenze zur laufenden Kasse

  1. 1

    Barumsatz ehrlich rechnen: Kartenzahlungen vor Ort gehören dazu.

  2. 2

    Prüfen, ob beide Grenzen überschritten sind — eine allein löst nichts aus.

  3. 3

    Den Voranmeldungszeitraum bestimmen, in dem das passiert ist; daraus ergibt sich der Starttermin.

  4. 4

    Kasse anschaffen, Signatureinheit bestellen und beide über FinanzOnline registrieren.

  5. 5

    Startbeleg erstellen und mit der Belegcheck-App prüfen — er ist der Nachweis, dass alles korrekt eingerichtet ist.

Häufigster Fehler

Die Kartenzahlung nicht als Barumsatz rechnen

Wer „bar" wörtlich nimmt, kommt bei 7500 € nie an und hält sich für nicht kassenpflichtig. Tatsächlich zählen Bankomat- und Kreditkartenzahlungen vor Ort mit, und in vielen Betrieben machen sie den Großteil aus. Auffällig wird das erst bei der Prüfung, und dann rückwirkend. Die Finanzstrafe reicht bis 5000 € — teurer als jede Kasse.

Aus der Begleitung, nicht aus dem Merkblatt.

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Häufige Fragen
Ab wann gilt die Registrierkassenpflicht in Österreich?

Die Registrierkassenpflicht gilt, wenn der Jahresumsatz je Betrieb 15000 € und der Barumsatz 7500 € übersteigt. Beide Grenzen müssen überschritten sein. Die Kasse muss dann ab dem viertfolgenden Monat nach Ablauf des betroffenen Voranmeldungszeitraums laufen.

Was bedeutet Registrierkassenpflicht?

Registrierkassenpflicht bedeutet, dass Bareinnahmen einzeln in einem elektronischen Aufzeichnungssystem mit Manipulationsschutz erfasst werden müssen. Dazu gehören eine Signatureinheit, die Registrierung über FinanzOnline, ein Startbeleg und ein Jahresbeleg. Die Belegerteilungspflicht gegenüber Kunden besteht unabhängig davon.

Gilt die Registrierkassenpflicht auch für Kleinunternehmer?

Ja, die beiden Regelungen haben nichts miteinander zu tun. Die Kleinunternehmerregelung betrifft die Umsatzsteuer, die Registrierkassenpflicht die Aufzeichnung von Barumsätzen. Ein Kleinunternehmer kann kassenpflichtig sein, ein umsatzsteuerpflichtiger Betrieb ohne Barumsatz nicht.

Zählt Kartenzahlung als Barumsatz?

Ja. Zahlungen mit Bankomat- oder Kreditkarte, die vor Ort geleistet werden, zählen als Barumsatz im Sinn der Bundesabgabenordnung. Nicht dazu zählen Überweisungen, Online-Banking, PayPal und Einziehungsaufträge.

Dieser Artikel ordnet ein und ersetzt keine Steuer- oder Rechtsberatung. Beträge, Grenzen und Fristen ändern sich; maßgeblich ist immer der Stand zum Zeitpunkt deiner Entscheidung.

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