Der freie Dienstvertrag
Beim freien Dienstvertrag schuldest du deine Arbeitskraft auf Zeit, aber kein bestimmtes Ergebnis — und du bist dabei weder weisungsgebunden noch in den Betrieb eingegliedert. Genau diese drei Merkmale entscheiden über die Einstufung, nicht die Überschrift des Vertrags.
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Die drei Vertragstypen nebeneinander
Österreich kennt drei Formen, unter denen jemand für ein Unternehmen arbeitet, und sie unterscheiden sich in genau zwei Fragen: Was ist geschuldet, und wie frei ist die Ausführung? Der echte Dienstvertrag schuldet Arbeitskraft und bindet an Weisungen, Arbeitszeit, Arbeitsort und die betriebliche Organisation. Der freie Dienstvertrag schuldet ebenfalls Arbeitskraft, aber ohne diese Bindung — du bestimmst weitgehend selbst, wann und wie. Der Werkvertrag schuldet ein Ergebnis: das fertige Werk, abnahmefähig, gegen Honorar.
Zwei Fragen entscheiden: Was ist geschuldet, und wie frei ist die Ausführung?
- Echter Dienstvertrag
- Arbeitskraft, weisungsgebunden und eingegliedert
- Freier Dienstvertrag
- Arbeitskraft auf Zeit, ohne Weisungsbindung
- Werkvertrag
- Ein abgegrenztes Ergebnis, gegen Abnahme
Wer die Sozialversicherung zahlt
Das ist der Punkt, an dem sich freier Dienstvertrag und Werkvertrag am deutlichsten trennen — und der Grund, warum die Einstufung Geld bedeutet. Freie Dienstnehmer sind nach dem ASVG pflichtversichert, also im selben System wie Angestellte. Der Auftraggeber meldet an, führt die Beiträge ab und trägt den Dienstgeberanteil. Wer im Werkvertrag arbeitet, ist selbstständig und meldet sich selbst — bei der SVS, als Neue Selbstständige oder mit Gewerbeschein. Für den Auftraggeber ist der Unterschied ein Kostenblock, für dich der Unterschied zwischen „wird erledigt" und „musst du selbst tun".
Die Frage ist nie, was im Vertrag steht, sondern wie tatsächlich gearbeitet wird. Die Sozialversicherung prüft die Praxis, nicht die Überschrift.
Woran Scheinselbstständigkeit erkannt wird
Die Prüfung schaut auf Merkmale, nicht auf Formulierungen: feste Arbeitszeiten, Anwesenheitspflicht, Betriebsmittel des Auftraggebers, Weisungen zum Ablauf, Eingliederung in Teams und Prozesse, Berichtspflichten, ein einziger Auftraggeber über lange Zeit. Je mehr davon zutrifft, desto eher liegt ein echtes Dienstverhältnis vor — unabhängig vom Vertragstitel. Die Folge ist eine Nachverrechnung der Beiträge, in der Regel für die Vergangenheit, und sie trifft den Auftraggeber. Für Gründerinnen mit einem einzigen großen Auftraggeber ist das kein theoretisches Risiko, sondern der wahrscheinlichste Prüfungsanlass der ersten Jahre.
Was in den Vertrag gehört
Ein freier Dienstvertrag sollte drei Dinge ausdrücklich regeln, weil sie im Streitfall die Einstufung tragen: die fehlende Weisungsgebundenheit in Bezug auf Ablauf und Zeit, das Recht, sich vertreten zu lassen, und die Verwendung eigener Betriebsmittel, soweit das zutrifft. Dazu kommen die üblichen Punkte — Leistungsbeschreibung, Honorar, Abrechnungsrhythmus, Kündigung, Haftung. Was nicht hineingehört, sind Formulierungen, die den Text von der gelebten Praxis entfernen: Sie helfen nicht und schaden bei der Prüfung.
Den Vertragstitel für die Einstufung halten
Der Titel „freier Dienstvertrag" schützt nicht davor, als echtes Dienstverhältnis eingestuft zu werden. Entscheidend ist ausschließlich, wie gearbeitet wird. Wer feste Zeiten hat, im Büro des Auftraggebers sitzt, dessen Geräte nutzt und dessen Weisungen folgt, arbeitet in einem Dienstverhältnis — mit allen Beiträgen, rückwirkend. Die Nachzahlung trifft den Auftraggeber und beendet in der Praxis meist auch die Zusammenarbeit.
Aus der Begleitung, nicht aus dem Merkblatt.
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Was ist ein freier Dienstvertrag?
Ein freier Dienstvertrag ist ein Vertrag, bei dem Arbeitskraft auf Zeit geschuldet wird, ohne dass ein bestimmtes Ergebnis versprochen ist und ohne Weisungsbindung oder Eingliederung in den Betrieb. Freie Dienstnehmer sind nach dem ASVG pflichtversichert; die Meldung übernimmt der Auftraggeber.
Was ist der Unterschied zwischen freiem Dienstvertrag und Werkvertrag?
Der freie Dienstvertrag schuldet Arbeit auf Zeit, der Werkvertrag ein abgegrenztes Ergebnis. Daraus folgt die Sozialversicherung: Freie Dienstnehmer sind ASVG-pflichtversichert und werden vom Auftraggeber gemeldet, Werkvertragsnehmer sind selbstständig und melden sich selbst bei der SVS.
Wer zahlt beim freien Dienstvertrag die Sozialversicherung?
Der Auftraggeber meldet den freien Dienstnehmer an, führt die Beiträge ab und trägt den Dienstgeberanteil. Der Dienstnehmeranteil wird vom Honorar einbehalten. Das unterscheidet den freien Dienstvertrag grundlegend vom Werkvertrag.
Brauche ich für einen freien Dienstvertrag einen Gewerbeschein?
Nein. Der freie Dienstvertrag ist kein Gewerbe; die Pflichtversicherung läuft über das ASVG. Ein Gewerbeschein wird erst relevant, wenn du selbstständig tätig wirst — etwa im Werkvertrag oder mit eigenem Betrieb.
Dieser Artikel ordnet ein und ersetzt keine Steuer- oder Rechtsberatung. Beträge, Grenzen und Fristen ändern sich; maßgeblich ist immer der Stand zum Zeitpunkt deiner Entscheidung.
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